Satzung

der politischen Vereinigung

DEMOKRATEN BRANDENBURG“

  • 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Demokraten Brandenburg“
  2. Die Kurzbezeichnung ist „Demokraten“
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führte danach den Zusatz e.V.
  4. Der Sitz des Vereins ist Potsdam.
  • 2 Zweck
  1. Der Zweck des Vereins ist die politische Betätigung zur Vertretung der Interessen der Brandenburger Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Behörden und sonstigen Zusammenschlüssen und Bündnissen zum Wohle des Landes Brandenburg, der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union. Zu diesem Zweck darf der Verein Bündnisse mit anderen politischen Interessenvertretungen, auch überregional, eingehen. Der Satzungszweck wird verwirklicht unter anderem durch die Teilnahme der Mitglieder des Vereins an den Kommunalwahlen und Landtagswahlen, die Organisation und das Führen des Wahlkampfes, durch politische Aufklärung und kulturelle Betätigung zur Unterstützung der politischen Interessenvertretung, die politische Einflussnahme auf Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Behörden und andere politische Organisationen, durch Öffentlichkeitsarbeit und durch einen konsequenten Eintritt für die Einhaltung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Brandenburg sowie der anderen Gesetze und nachgesetzlichen allgemeinverbindlichen Regelungen, die politische Einflussnahme auf den Gesetzgebungsprozess und die Wahrung der Gesetzmäßigkeit durch Gesetzgebung, Verwaltung und Justiz.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Jedes Mitglied kann sich auch in anderen politischen oder gesellschaftlichen Organisationen betätigen, soweit diese nicht dem Vereinszweck entgegenstehen. Diese Tätigkeit ist dem Verein unaufgefordert mitzuteilen. Vor der Aufnahme als vollwertiges Mitglied hat der Bewerber/die Bewerberin eine dreijährige Probezeit. In dieser Zeit stehen ihr/ihm alle Rechte und Pflichten eines vollwertigen Mitglieds zu. Die Probezeit beginnt mit dem Ersten des Folgemonats, der auf die Aufnahme als Mitglied auf Probe folgt. Die Probezeit kann durch Beschluss des Vorstandes verlängert oder verkürzt werden. Nach Ablauf der Probezeit bedarf es der ausdrücklichen Entscheidung des Vorstands zur Umwandlung des Mitgliedschaftsverhältnisses auf Probe in das vollwertige Mitgliedschaftsverhältnis. Eine automatische Umwandlung findet nicht statt.
  2. Neben den ordentlichen Mitgliedern und den Mitgliedern auf Probe lässt der Verein auch Fördermitglieder zu. Diese haben keine satzungsmäßigen Rechte, dürfen aber an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, sofern diese öffentlich sind und haben Anspruch auf Information über die politischen Aktivitäten des Vereins sowie Vorschlagsrechte und das Recht, ihre Meinung in der Mitgliederversammlung zu äußern. Finden Abstimmungen oder Wahlen statt, in der Regel nur Online (eVoting) haben die Fördermitglieder das Recht Vorschläge zu unterbreiten und an den Abstimmungen teilzunehmen. Die Entscheidungen der Abstimmungen/ Wahlen sind für den Vorstand bindend.
  3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand oder die Mitgliederversammlung. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Das jeweils betroffene Mitglied hat dabei kein Stimmrecht.
  6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
  7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  8. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldleistungen zu erbringen. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.

 

  • 4 Vorstand
  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus einen oder mehreren gleichberechtigten Vorsitzenden oder einem 1. Vorsitzenden und einem 2. Vorsitzenden, einen oder mehreren Vorstandsmitgliedern dem Kassenwart und dem Schriftführer. Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung des Vorstandes beschließen.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den Vorsitzenden oder dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt, er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

 

  • 5 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Vollmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist einer der Vorsitzenden oder der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

  • 6 Auflösung

           Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen 

           gültigen Stimmen erforderlich.

  • 7 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 29.04.2020 in der Mitgliederversammlung beschlossen.